Allgemeines sowie Geltungsbereich

Die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten oder Dienstleister und der Unternehmen der FREISINGER enterprises GmbH kurz „FREISINGER“ richtet sich nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen.

Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für Bestellungen des Lieferanten oder Dienstleisters bei allen FREISINGER-Unternehmungen und verbundenen Unternehmen sowie Zweigniederlassungen im Ausland, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

 

Vertragsabschluss

Lieferverträge (Bestellungen und Annahme), Lieferungen und Leistungen und sonstige zwischen FREISINGER und dem Lieferanten oder Dienstleister abzuschließende Rechtsgeschäfte sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferungen sowie angeforderte Dienstleistungen können jedoch auch durch Datenübertragung erfolgen.

Lieferanten und Dienstleister sind dazu verpflichtet unsre Bestellnummer auf allen Dokumenten (Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine) anzuführen. Lieferanten und Dienstleister mit Einzugsermächtigung haben eine Dauer-Bestellnummer zu beantragen die zum Zweck der Buchung am Rechnungsbeleg sichtbar zu vermerken ist.

Mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von FREISINGER.

 

Zahlungsbedingungen und Preise

Wenn nicht anders vereinbart gelten unsere Zahlungsziele von 21 Tage 3% Skonto oder 60 Tage netto. Sind bei der Bestellung durch FREISINGER die Liefer- und Leistungspreise noch nicht festgelegt, so sind sie vom Lieferanten oder Dienstleister in der zurückzusendenden Kopie des Auftrages einzutragen. Ein Auftrag kommt erst dann zustande, wenn FREISINGER diese Liefer- und Leistungspreise schriftlich akzeptiert hat.

Alle Bezugsnebenkosten (Zoll, Verpackung, Transport und Versand, Versicherung) sind vom Lieferanten im Rahmen seines Angebots gesondert auszuweisen und sind, mit Ausnahme der gesetzlichen Umsatzsteuer, mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung von dem Lieferanten zu tragen. Preiserhöhungen des Liefergegenstandes, inklusive der Erhöhung der Bezugsnebenkosten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von FREISINGER.

Diese Fristen beginnen mit dem Tag des Eingangs der Rechnung bei FREISINGER, jedoch in keinem Fall bevor FREISINGER die vollständige, der jeweiligen Rechnung zuzuordnende Lieferung oder Leistung erhalten hat.

Aufrechnungsverbot

Der Lieferant oder Dienstleister ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Ansprüche bzw. Forderungen von FREISINGER aufzurechnen, zu kompensieren oder Leistungen aus welchem Grund immer zurückzuhalten oder zu mindern.